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REGLEMENT

3

ELEKTRISCH

Anschlüsse

ANHANG A

1.

Allgemeines

Der nachfolgende Anhang regelt die finanziellen Verhältnisse für

Erschliessungen und Hausanschlüsse gemäss dem Reglement

über die Abgabe elektrischer Energie, Ziffer 5.2.

Alle Fälle, die in diesem Anhang nicht speziell aufgeführt sind,

werden von Fall zu Fall bestimmt.

Freileitungsanschlüsse werden keine mehr erstellt. Selbst dann,

wenn noch ein Stück Freileitung notwendig sein sollte, wird der

eigentliche Hausanschluss als Kabelanschluss erstellt.

Das Werk kann für die Leitungen grössere, als unbedingt not-

wendige Dimensionen verlangen. Es hat dann die effektiven Mehr-

kosten zu bezahlen.

Gemäss Ziff. 5.7 des Reglements über die Abgabe von elektri-

scher Energie vom 1. Oktober 2003 ist der Gemeinderat ermäch-

tigt, die gültigen Strompreise nach oben oder nach unten anzu-

passen.

Der Gemeinderat handelt gemäss StromVG und Strom VV und

überprüft jährlich die Strompreise, erstmals ab 1. Januar 2011. Die

neuen Tarifgruppen wurden an der Budgetgemeinde vom 21. No-

vember 2008 genehmigt.