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REGLEMENT

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ELEKTRISCH

ANHANG B

Strompreise

Energieverrechnung und Inkasso

Die Ablesung der Zähler und die Verrechnung der Energie erfolgen

gemäss dem Reglement über die Abgabe elektrischer Energie,

Ziffer 8.1 und 8.5. Die Rechnungsstellung erfolgt in regelmässigen,

vom Werk zu bestimmenden Zeitabständen. Es behält sich vor,

zwischen den Zählerablesungen Teilrechnungen im Rahmen des

voraussichtlichen Bezuges zu stellen. Das Werk ist auch berech-

tigt, Vorauszahlungen oder sonstige Sicherstellungen zu verlan-

gen. Ebenfalls können Münzkassierzähler oder Kreditkartenzähler

eingebaut werden. Diese dürfen so eingestellt werden, dass ein

angemessener Teil der eingeworfenen Münzen oder des Kreditbe-

trages zur Tilgung bestehender Forderungen übrig bleibt.

Die Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Zustellung ohne

jeden Abzug zu bezahlen. Säumige erhalten eine schriftliche Mah-

nung mit einer weiteren Zahlungsfrist von 10 Tagen. Für Mahnun-

gen kann eine Gebühr verrechnet werden. Wird die letzte Mahnung

nicht innert 8 Tagen bezahlt, ist das Werk berechtigt, die Rech-

nungen an das Betreibungsamt weiterzuleiten, Verzugszinsen zu

verlangen und die Energiezufuhr zu unterbrechen. Verzugszinsen

können auch dann verlangt werden, wenn über eine längere Zeit

eine Rechnung in Anteilen oder schrittweise ab-/bezahlt wird. Der

Zinssatz wird durch den Gemeinderat festgelegt. Zins 5%.

Bei allen Rechnungen und Zahlungen können Fehler und Irrtü-

mer richtig gestellt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmun-

gen der Anschluss- und Lieferbedingungen, Ziffer 8.6.