REGLEMENT
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ELEKTRISCH
ANHANG B
Strompreise
Energieverrechnung und Inkasso
Die Ablesung der Zähler und die Verrechnung der Energie erfolgen
gemäss dem Reglement über die Abgabe elektrischer Energie,
Ziffer 8.1 und 8.5. Die Rechnungsstellung erfolgt in regelmässigen,
vom Werk zu bestimmenden Zeitabständen. Es behält sich vor,
zwischen den Zählerablesungen Teilrechnungen im Rahmen des
voraussichtlichen Bezuges zu stellen. Das Werk ist auch berech-
tigt, Vorauszahlungen oder sonstige Sicherstellungen zu verlan-
gen. Ebenfalls können Münzkassierzähler oder Kreditkartenzähler
eingebaut werden. Diese dürfen so eingestellt werden, dass ein
angemessener Teil der eingeworfenen Münzen oder des Kreditbe-
trages zur Tilgung bestehender Forderungen übrig bleibt.
Die Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Zustellung ohne
jeden Abzug zu bezahlen. Säumige erhalten eine schriftliche Mah-
nung mit einer weiteren Zahlungsfrist von 10 Tagen. Für Mahnun-
gen kann eine Gebühr verrechnet werden. Wird die letzte Mahnung
nicht innert 8 Tagen bezahlt, ist das Werk berechtigt, die Rech-
nungen an das Betreibungsamt weiterzuleiten, Verzugszinsen zu
verlangen und die Energiezufuhr zu unterbrechen. Verzugszinsen
können auch dann verlangt werden, wenn über eine längere Zeit
eine Rechnung in Anteilen oder schrittweise ab-/bezahlt wird. Der
Zinssatz wird durch den Gemeinderat festgelegt. Zins 5%.
Bei allen Rechnungen und Zahlungen können Fehler und Irrtü-
mer richtig gestellt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmun-
gen der Anschluss- und Lieferbedingungen, Ziffer 8.6.