EINE GEMISCHTE SCHENKUNG KANN TEUER WERDEN
Oft möchten Besitzer von Häusern oder Eigentumswohnungen ihre Immobilie schon zu
Lebzeiten ihren Erben überschreiben. Sie vermindern damit die Erbschaftssteuern für
die Begünstigten oder senken ihre eigenen Einkommens- und Vermögenssteuern. Wenn
mit der Schenkung eine Gegenleistung verbunden ist – zum Beispiel die Übernahme der
Hypothek oder ein lebenslanges Wohnrecht für den Schenker – spricht man von einer
gemischten Schenkung, die besonderen Bestimmungen unterliegt.
GRENZE FÜR DIE MAXIMALE GEGENLEISTUNG
Ist die Gegenleistung – die Hypothek oder das Wohnrechts – im Verhältnis zum Wert der
Liegenschaft zu hoch, bewerten die Steuerbehörden den Vermögensübergang nicht mehr
als Schenkung, sondern als gewöhnlichen Verkauf. Das hat zur Folge, dass Grundstück-
gewinnsteuern fällig werden, je nach Kanton auch Handänderungssteuern. Die meisten
Kantone setzen bei gemischten Schenkungen die Grenze für die maximale Gegenleistung
bei 75 Prozent des Liegenschaftenwerts.
Eine Schenkung kann die finanzielle Unabhängigkeit des Schenkers gefährden. Sie
schmälert zum Beispiel die staatlichen Ergänzungsleistungen, wenn er pflegebedürftig
wird. Für Schenkende empfiehlt sich darum eine solide Finanzplanung, die aufzeigt, ob
das nötige Einkommen trotz der Schenkung bis ins hohe Alter gesichert ist.
AUSGLEICHSPFLICHT VON SCHENKUNGEN BEACHTEN
Eine Schenkung, die einzelne Erben bevorzugt, kann den Frieden in der Familie gefähr-
den. Gesetzliche Erben müssen Schenkungen bei der Erbteilung wieder ausgleichen. Das
bedeutet: Sie müssen sich die Zuwendung an ihren Erbteil anrechnen lassen. Wie viel
ausgeglichen werden muss, hängt vom Wert der Schenkung zum Zeitpunkt des Erbgangs
ab. Übersteigt die Zuwendung den Erbteil, muss der Beschenkte seinen Miterben die
Differenz zurückzahlen.
Der Schenker kann den Begünstigten in seiner letztwilligen Verfügung von der Ausgleichs-
pflicht befreien. Allerdings müssen die gesetzlichen Pflichtteile in jedem Fall gewahrt
bleiben. Am besten regeln die Parteien in einem öffentlich beurkundeten Erbvertrag ver-
bindlich, ob oder in welchem Umfang bei der Erbteilung ein Ausgleich stattfinden soll.
VERSCHENKEN
VON IMMOBILIEN
Immobilien lassen sich nicht wie andere Wertgegenstände einfach so
verschenken. Wenn beispielsweise die Gegenleistung für die Schenkung
hoch ist, werden Grundstückgewinnsteuern fällig.