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EINE GEMISCHTE SCHENKUNG KANN TEUER WERDEN

Oft möchten Besitzer von Häusern oder Eigentumswohnungen ihre Immobilie schon zu

Lebzeiten ihren Erben überschreiben. Sie vermindern damit die Erbschaftssteuern für

die Begünstigten oder senken ihre eigenen Einkommens- und Vermögenssteuern. Wenn

mit der Schenkung eine Gegenleistung verbunden ist – zum Beispiel die Übernahme der

Hypothek oder ein lebenslanges Wohnrecht für den Schenker – spricht man von einer

gemischten Schenkung, die besonderen Bestimmungen unterliegt.

GRENZE FÜR DIE MAXIMALE GEGENLEISTUNG

Ist die Gegenleistung – die Hypothek oder das Wohnrechts – im Verhältnis zum Wert der

Liegenschaft zu hoch, bewerten die Steuerbehörden den Vermögensübergang nicht mehr

als Schenkung, sondern als gewöhnlichen Verkauf. Das hat zur Folge, dass Grundstück-

gewinnsteuern fällig werden, je nach Kanton auch Handänderungssteuern. Die meisten

Kantone setzen bei gemischten Schenkungen die Grenze für die maximale Gegenleistung

bei 75 Prozent des Liegenschaftenwerts.

Eine Schenkung kann die finanzielle Unabhängigkeit des Schenkers gefährden. Sie

schmälert zum Beispiel die staatlichen Ergänzungsleistungen, wenn er pflegebedürftig

wird. Für Schenkende empfiehlt sich darum eine solide Finanzplanung, die aufzeigt, ob

das nötige Einkommen trotz der Schenkung bis ins hohe Alter gesichert ist.

AUSGLEICHSPFLICHT VON SCHENKUNGEN BEACHTEN

Eine Schenkung, die einzelne Erben bevorzugt, kann den Frieden in der Familie gefähr-

den. Gesetzliche Erben müssen Schenkungen bei der Erbteilung wieder ausgleichen. Das

bedeutet: Sie müssen sich die Zuwendung an ihren Erbteil anrechnen lassen. Wie viel

ausgeglichen werden muss, hängt vom Wert der Schenkung zum Zeitpunkt des Erbgangs

ab. Übersteigt die Zuwendung den Erbteil, muss der Beschenkte seinen Miterben die

Differenz zurückzahlen.

Der Schenker kann den Begünstigten in seiner letztwilligen Verfügung von der Ausgleichs-

pflicht befreien. Allerdings müssen die gesetzlichen Pflichtteile in jedem Fall gewahrt

bleiben. Am besten regeln die Parteien in einem öffentlich beurkundeten Erbvertrag ver-

bindlich, ob oder in welchem Umfang bei der Erbteilung ein Ausgleich stattfinden soll.

VERSCHENKEN

VON IMMOBILIEN

Immobilien lassen sich nicht wie andere Wertgegenstände einfach so

verschenken. Wenn beispielsweise die Gegenleistung für die Schenkung

hoch ist, werden Grundstückgewinnsteuern fällig.