sich in aller Regel aus eigenem Antrieb an die Versicherten wenden. Noch besser ist,
wenn man die Pensionskasse auffordert, schriftlich festzuhalten, welche Verträge oder
Abmachungen notwendig sind.
SORGFÄLTIGE VERTRÄGE NOTWENDIG
Konkubinatsbeziehungen ziehen im Todesfall viele Eingriffe in die Privatsphäre nach
sich, die angesichts der komplizierter gewordenen Gesetzgebung auch erfolgen müssen.
Wie eine Ehe, so kann auch eine Partnerschaft ohne Trauschein scheitern. Darum sollte
geeignete Vorsorge getroffen werden. In einem Testament, einem Erbvertrag, aber auch
einem bei der Pensionskasse hinterlegten Unterstützungsvertrag empfiehlt es sich, die
Beziehung zu konkretisieren. Zum Beispiel durch einen Nachweis des noch gemeinsa-
men Wohnens, gemeinsamer Konti oder ähnlichen Kriterien. Sorgfältige Verträge sind
notwendig, denn die in den Pensionskassen investierten Werte und die Risiken der Part-
nerschaften sind zu gross.
DER STAAT ALS ERBE
Wenn ein Paar nicht verheiratet ist, gelten sie nach den meisten kantonalen Steuerge-
setzen als Nichtverwandte, die in aller Regel hoch besteuert werden. Mit einem Erbver-
trag lässt sich dem Problem zwar etwas entschärfen, allerdings sind diese Regelungen
bei Konkubinatsbeziehungen bloss in einfachen Fällen brauchbar. Es empfiehlt sich da-
her, schon frühzeitig nach Lösungen zu suchen, die im Sinne des Paares ausgestaltet
werden können, ohne vom Steuerrecht ausgehebelt zu werden.
MELDUNG AN DIE PENSIONSKASSE
Der Pensionskasse ist die Partnerschaft eines Konkubinatspaares in der Regel unbe-
kannt. Wenn nun ein Partner ablebt, ist je nach Reglement alles Kapital verloren, es
fällt der Pensionskasse oder den gesetzlichen Erben zu. Das ist allerdings kaum je im
Sinne der betreffenden Paare. Deshalb ist die Meldung einer Konkubinatsbeziehung an
die Pensionskasse unvermeidlich. Wenn die Pensionskasse weitergehende Abmachun-
gen benötigt - beispielsweise das Vorliegen eines Unterstützungsvertrages – wird sie
KLARE VERTRÄGE
SIND HILFREICH
Wenn ein Paar unverheiratet zusammenlebt, sollte vertraglich geregelt
werden, wie im Todesfall mit Immobilien und Sachwerten zu verfahren ist.