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ÜBRIGE ERBEN NICHT BENACHTEILIGEN

Sowohl im Falle einer Teilung als auch bei einem Erbvorbezug gilt der jeweilige Ver-

kehrswert der Liegenschaft zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers als Anrechnungs-

wert bei der Erbteilung. Wer einen tieferen Wert vereinbart, läuft Gefahr, dass einzelne

Erben sich dadurch benachteiligt fühlen. Das Gleiche gilt bei einem vorzeitigen Verkauf

der Liegenschaft an einen der Erben, wenn ihr Wert bis zum Tod des Erblassers erheblich

steigt. Grundsätzlich liegt es jedoch im freien Ermessen des Erblassers, einzelne Erben

zu bevorzugen, solange dadurch die Pflichtteile der übrigen Erben nicht verletzt werden.

Normalerweise hat der hinterbliebene Ehepartner ein gesetzliches Vorrecht auf das ge-

meinsame Eigenheim. Meistens gehört es aber nicht ihm allein, sondern der Erbenge-

meinschaft, an der auch die Kinder beteiligt sind. Wenn der hinterbliebene Ehepartner

das Haus, bzw. die Wohnung behalten möchte, den Kindern ihren Anteil aber nicht aus-

zahlen kann oder will, darf er zumindest das Wohn-, bzw. Nutzniessungsrecht beanspru-

chen. In einem solchen Fall gehört ihm die Liegenschaft allerdings nicht. Er darf sie ohne

Einverständnis der übrigen Erben weder verkaufen noch die Hypothek erhöhen. Wer

möchte, dass sein Ehepartner frei über die gemeinsame Immobilie verfügen kann, sollte

ihn so weit wie nur möglich begünstigen.

DIFFERENZEN MIT SCHLIMMEN FOLGEN

Problematischer wird es, wenn der Besitzer oder die Besitzerin keinen Ehepartner hin-

terlässt. Häufig können sich die Erben nicht einigen, ob sie die Immobilie verkaufen oder

vermieten wollen. Die Folge sind oft lange Auseinandersetzungen. Erscheint eine Eini-

gung unter den Erben aussichtslos, ist sogar ein richterlich angeordneter Zwangsverkauf

nicht ausgeschlossen. Ein vom Erblasser im Testament eingesetzter Willensvollstrecker

kann verhindern, dass es so weit kommt.

STREIT ZWISCHEN ERBEN VERMEIDEN

Zeichnet sich schon zu Lebzeiten ein Streit unter den Erben ab, kann der Besitzer in sei-

nem Testament mit einer sogenannten Teilungsvorschrift bestimmen, welcher Erbe die

Liegenschaft unter Anrechnung an seinen Erbteil übernehmen darf. Oder er überträgt

das Eigenheim schon zu Lebzeiten an einen Erben und sichert sich im Gegenzug ein le-

benslängliches Wohn- oder Nutzniessungsrecht.

EIGENHEIM ZU

LEBZEITEN ÜBERTRAGEN

Besitzer von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen sollten sich

möglichst früh überlegen, was nach ihrem Ableben mit dem Haus

geschehen soll.