Berichterstattung aufgrund weiterer gesetzlicher und anderer Vorschriften
Wir bestätigen, dass wir die gesetzlichen Anforderungen an die Zulassung (Art. 52b BVG)
und die Unabhängigkeit (Art. 34 BVV 2) erfüllen und keine mit unserer Unabhängigkeit nicht
vereinbaren Sachverhalte vorliegen. Ferner haben wir die weiteren in Art. 52c Abs.1 BVG
und Art. 35 BVV 2 vorgeschriebenen Prüfungen vorgenommen. Der Stiftungsrat ist für die
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Umsetzung der statutarischen und reglementa-
rischen Bestimmungen zur Organisation, zur Geschäftsführung und zur Vermögensanlage
verantwortlich. Wir haben vom Beschluss des Stiftungsrats vom 14. April 2014 Kenntnis ge-
nommen, wonach die Fürsorgestiftung vorbehältlich des noch zu genehmigenden Vertei-
lungsplanes aufzulösen ist.
Wir haben geprüft, ob
- die Organisation und die Geschäftsführung den gesetzlichen und reglementarischen Best-
immungen entsprechen und ob eine der Grösse und Komplexität angemessene interne
Kontrolle existiert;
- die Vermögensanlage den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entspricht;
- die Vorkehren zur Sicherstellung der Loyalität in der Vermögensverwaltung getroffen wur-
den und die Einhaltung der Loyalitätspflichten sowie die Offenlegung der Interessenverbin-
dungen durch das oberste Organ hinreichend kontrolliert wird;
- die freien Mittel oder die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen in Überein-
stimmung mit den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen verwendet wurden;
- die vom Gesetz verlangten Angaben und Meldungen an die Aufsichtsbehörde gemacht
wurden;
- in den offen gelegten Rechtsgeschäften mit Nahestehenden die Interessen der Vorsorge-
einrichtung gewahrt sind.
Wir bestätigen, dass die diesbezüglichen anwendbaren gesetzlichen, statutarischen und
reglementarischen Vorschriften eingehalten sind. Wir empfehlen, die vorliegende Jahres-
rechnung zu genehmigen.
FINANZKONTROLLE DER STADT ZÜRICH
A. Ecsédi
E. Sicher
Zugelassener Revisionsexperte
Zugelassene Revisionsexpertin
Leitender Revisor
Zürich, 27. März 2015
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