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ANHANG per 31.12.2014

31.12.2014

31.12.2013

gemäss OR Art. 959c Absatz 1

1

Angaben über die in der Jahresrechnung angewandten Grundsätze

Rechtsgrundlage, Rechnungslegungsstandard:

Die vorliegende Jahresrechnung wurde gemäss den Vorschriften des Schweizer Gesetzes,

insbesondere der Artikel über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung des

OR (Art. 957 bis Art. 962), erstellt.

Rechnungslegungsgrundsätze:

Die Rechnungslegung erfordert vom Stiftungsrat Schätzungen und Beurteilungen,

welche die Höhe der ausgewiesenen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten

sowie Eventualverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Bilanzierung, aber auch Aufwendungen

und Erträge der Berichtsperiode beeinflussen könnten. Der Stiftungsrat entscheidet dabei

im eigenen Ermessen über die Ausnutzung der bestehenden gesetzlichen Bewertungs- und

Bilanzierungspielräume. Zum Wohle der Stiftung können dabei im Rahmen des Vorsichts-

prinzips Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen über das betriebswirt-

schaftlich benötigte Ausmass hinaus gebildet werden.

gemäss OR Art. 959c Absatz 2

1

Angaben über die Stiftung

Name:

Volkshausstiftung Zürich

Rechtsform:

Stiftung

Rechtsgrundlage:

Stiftungsurkunde vom 25. April 1994, ersetzt die Fassung vom 23. Juli 1980

Zweck:

Erstellung und Unterhalt eines Volkshauses, um der Bevölkerung zweckmässig und

freundlich ausgestattete Versammlungsräume zur Verfügung zu stellen.

Die Räume des Volkshauses dienen ferner zum Betreiben eines Restaurants

sowie allfälliger anderer Einrichtungen, für die ein öffentliches Bedürfnis besteht.

Sitz:

Zürich

12

Rechtsgrundlage, Rechnungslegungs tandard:

Die vorliegende Jahresrechnung wurde gemäs den Vorschriften des Schweizer Gesetzes,

insbesondere der Artikel über die kaufmän ische Buchführung und Rechnungslegung des

OR (Art. 957 bis Art. 962), erstellt.

Rechnungslegungsgrundsätze:

Die Rechnungslegung erfordert vom Stiftungsrat Schätzungen und Beurteilungen,

welche die Höhe der ausgewiesenen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten

sowie Eventualverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Bilanzierung, aber auch Aufwendungen

und Ert äge der Berichtsperiode be influs en kön ten. Der Stiftungsrat entscheidet dabei

im eigenen Ermes en über die Ausnutzung der bestehenden gesetzlichen Bewertungs- und

Bilanzierungspielräume. Zum Wohle der Stiftung kön en dabei m Rahmen des Vorsichts-

prinzips Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen über das betriebswirt-

schaftlich benötigte Ausmas hinaus gebildet werden.

Name:

Volkshaus tiftung Zürich

Rechtsform:

Stiftung

Rechtsgrundlage:

Stiftungsurkunde vom 25. April 19 4, ersetzt die Fas ung vom 23. Juli 1980

Zweck:

Erstellung und Unterhalt eines Volkshauses, um der Bevölkerung zweckmäs ig und

freundlich ausgestattet Versam lungsräume zur Verfügung zu stellen.

Die Räume des Volkshauses dienen ferner zum Betreiben eines Restaurants

sowie allfälliger anderer Einrichtungen, für die in öffentliches Bedürfnis besteht.

Sitz:

Zürich