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REGLEMENT

Anschlüsse

ANHANG A

4

ELEKTRISCH

2.

Hausanschlüsse

2.1. Allgemeines

Die nachfolgend erwähnten Anschlusskostenbeiträge gelten

für die Kabel, gemäss dem Reglement über die Abgabe elekt-

rischer Energie, Ziffer 5, (Gebühren/Anschlusskosten) von ma-

ximal 25 Meter Länge. Die notwendigen Kabelschutzrohre sind

bauseits ordnungsgemäss zu verlegen, so dass die Kabel ohne

Schwierigkeiten eingezogen werden können. Die Rohre können

vom Werk gegen Bezahlung bezogen werden. Ausserordentliche

Aufwendungen beim Einzug der Kabel werden separat in Rech-

nung gestellt.

Der Kabelquerschnitt und die Datenleitung wird durch das

Werk bestimmt (inkl. Spannungsabfall / Minimal Querschnitte

25 mm² Kupfer / Lichtwellenleiter - Faseranzahl).

Sind die Anschlusskabel länger als 25 Meter, hat der Bauherr

für diese Mehrlänge den effektiven Aufwand zu bezahlen. Die

Grab-, Zudeck- und Wiederinstandstellungskosten sowie das Lie-

fern und Verlegen der Kabelschutzrohre nach den Angaben des

Werkes gehen zu Lasten des Bauherrn.

2.2. Einfamilienhäuser

Anschlusskosten (exkl. MWSt.) Fr. 3‘800.00

Kabel nach Angaben des Werkes

Anschlusskästen nach Angabe des Werkes

2.3. Mehrfamilienhäuser ohne elektrische Heizung

Anschlusskostenbeitrag = Fr. 3’440.00 plus Wohnungszahl mal

Fr. 580.00 (exkl. MWSt.)

Kabel und Anschlusskästen nach Angaben des Werkes.

Bei Wohnhäusern mit Ladenlokalen, einzelnen Büros, Tiefgara-

gen, Gewerbe, Lager, Stallungen und Industrie usw. werden die-

se bis zu einer Grundfläche von 60 m² als eine Wohnung betrach-

tet. Ist die Grundfläche grösser, werden sie als zwei oder mehr

Wohnungen betrachtet.