

REGLEMENT
Anschlüsse
ANHANG A
4
ELEKTRISCH
2.
Hausanschlüsse
2.1. Allgemeines
Die nachfolgend erwähnten Anschlusskostenbeiträge gelten
für die Kabel, gemäss dem Reglement über die Abgabe elekt-
rischer Energie, Ziffer 5, (Gebühren/Anschlusskosten) von ma-
ximal 25 Meter Länge. Die notwendigen Kabelschutzrohre sind
bauseits ordnungsgemäss zu verlegen, so dass die Kabel ohne
Schwierigkeiten eingezogen werden können. Die Rohre können
vom Werk gegen Bezahlung bezogen werden. Ausserordentliche
Aufwendungen beim Einzug der Kabel werden separat in Rech-
nung gestellt.
Der Kabelquerschnitt und die Datenleitung wird durch das
Werk bestimmt (inkl. Spannungsabfall / Minimal Querschnitte
25 mm² Kupfer / Lichtwellenleiter - Faseranzahl).
Sind die Anschlusskabel länger als 25 Meter, hat der Bauherr
für diese Mehrlänge den effektiven Aufwand zu bezahlen. Die
Grab-, Zudeck- und Wiederinstandstellungskosten sowie das Lie-
fern und Verlegen der Kabelschutzrohre nach den Angaben des
Werkes gehen zu Lasten des Bauherrn.
2.2. Einfamilienhäuser
Anschlusskosten (exkl. MWSt.) Fr. 3‘800.00
Kabel nach Angaben des Werkes
Anschlusskästen nach Angabe des Werkes
2.3. Mehrfamilienhäuser ohne elektrische Heizung
Anschlusskostenbeitrag = Fr. 3’440.00 plus Wohnungszahl mal
Fr. 580.00 (exkl. MWSt.)
Kabel und Anschlusskästen nach Angaben des Werkes.
Bei Wohnhäusern mit Ladenlokalen, einzelnen Büros, Tiefgara-
gen, Gewerbe, Lager, Stallungen und Industrie usw. werden die-
se bis zu einer Grundfläche von 60 m² als eine Wohnung betrach-
tet. Ist die Grundfläche grösser, werden sie als zwei oder mehr
Wohnungen betrachtet.